Digitalen Arbeitsverträgen werden durch das geplante vierte Bürokratieentlastungsgesetz die Türen geöffnet

Das Schriftformerfordernis soll in vielen Bereichen durch die Textform ersetzt werden, insbesondere bei Vereins- sowie GmbH-Gesellschafterbeschlüssen sowie auch bei Arbeitsverträgen. Dies erleichtert insbesondere die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen nachzuweisen.

Bürokratieabbau durch viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung den im Koalitionsvertrag vereinbarten Bürokratieabbau weiter vorantreiben. Dieser Beitrag informiert in Kürze über einige der geplanten Änderungen in Bezug auf das Arbeits-, Gesellschafts- und Vereinsrecht.

Änderungen im Arbeitsrecht

Nach der geltenden Rechtslage kann ein Arbeitsvertrag zwar formfrei geschlossen werden. Die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen muss der Arbeitgeber jedoch gemäß des Nachweisgesetzes schriftlich niederlegen, unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Hierüber hatten wir bereits in unserem Beitrag zu den Änderungen des Nachweisgesetzes informiert. Die Niederlegung der Arbeitsvertragsbedingungen soll zukünftig in Textform (z.B. per E-Mail) möglich sein. Dies hat zur Folge, dass Arbeitsverträge einschließlich der Vertragsbedingungen künftig vollständig digital geschlossen werden können, da keine eigenhändige Unterschrift mehr notwendig sein wird.

Des Weiteren sollen der Antrag auf Elternzeit des Arbeitnehmers nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie die Ablehnung des entsprechenden Antrags seitens des Arbeitgebers statt derzeit schriftlich sodann in Textform möglich sein.

Änderungen im Gesellschafts- und Vereinsrecht

Im Handels- und Steuerrecht soll die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. So können Kosten für die Lagerung der Belege eingespart werden.

Beschlussfassungen einer GmbH oder eines Vereins sind nach aktueller Rechtslage ohne Versammlung möglich, wenn alle Gesellschafter bzw. Mitglieder schriftlich zustimmen. Ferner kann die Änderung des Satzungszwecks eines Vereins in der Versammlung durch alle Mitglieder erfolgen, wobei nicht erschienene Mitglieder schriftlich zustimmen müssen. Auch in Bezug auf diese Regelungen soll die Schriftform jeweils durch die Textform ersetzt werden.

 

Ausblick:

Der Bundesrat hat am 26.04.2024 in seiner Stellungnahme das Erfordernis des Bürokratieabbaus betont. Bezüglich des Entwurfs hat er weitere Änderungen vorgeschlagen, wie z.B. die Erleichterung der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Die Bundesregierung hat nunmehr die Möglichkeit zur Gegenäußerung. Der Gesetzesentwurf wird dann gemeinsam mit der Stellungnahme und der Gegenäußerung beim Bundestag eingebracht, wo über den Entwurf abgestimmt wird.

Wird das Gesetz beschlossen, ist dies ein weiterer kleiner Schritt Richtung mehr Digitalisierung.

Stand: 03.06.2024

Ansprechpartner:

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

Cajus Wellens (Rechtsanwalt)

Kontaktdaten:

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