Eine gute Nachfolgeplanung ist nicht leicht und benötigt stellenweise mehr Zeit als ursprünglich geplant. Das galt insbesondere bei der Frage, ob Versorgungszahlungen neben dem Geschäftsführergehalt vereinbart werden können. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lag in einem Nebeneinander von Versorgungszahlungen und Geschäftsführergehaltszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Der BFH hat nunmehr mit dem Urteil vom 15.03.2023 (Az. I R 41/19) seine Rechtsprechung zu diesem Thema fortentwickelt:
Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Beginn der Versorgungszahlungen
Die Klägerin war eine GmbH, die an den beherrschenden Gesellschafter eine Altersversorgung zahlte. Nachdem dieser seine ursprünglich mit Renteneintritt niedergelegte Geschäftsführertätigkeit wiederaufnahm, erkannte das Finanzamt die Versorgungszahlungen nicht mehr an, sondern rechnete diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dem Einkommen der klagenden GmbH hinzu.
Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 15.03.2023 die Entscheidung des Finanzgerichts Münster und gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zusammentreffen der Zahlungen
Grundsätzlich werden Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, als vGA dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet (z.B. bei einem überhöhten Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers). Geht ein Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst in Altersrente und wird nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer erneut als Geschäftsführer beschäftigt, kann der gleichzeitige Bezug von Geschäftsführergehalt und Versorgungszahlung damit auch zu einer vGA führen.
Dies gilt allerdings nicht, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet. In dem nun vom BFH zu entscheidenden Fall wurde bei der Wiederaufnahme der Geschäftsführertätigkeit neben den Versorgungsbezügen lediglich ein reduziertes Geschäftsführergehalt gezahlt. Der BFH stellte fest, dass diese Konstellation einem allgemeinen Fremdvergleich standhält und gab der Klage statt.
Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BFH und entwickelt diese in einem wichtigen Punkt weiter:
- Aus steuerlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Versorgungsversprechen nicht vom endgültigen Ausscheiden des Begünstigten (vorliegend des Geschäftsführers), sondern allein vom Erreichen der Altersgrenze abhängig gemacht wird.
- Eine vGA liegt bei einer Vermögensminderung vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die GmbH ihren bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer, der wegen Erreichens der Altersgrenze bereits Versorgungszahlungen von der GmbH erhält, weiter als Geschäftsführer beschäftigt und ihm ein Geschäftsführergehalt zahlt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nämlich entweder dafür sorgen, dass die Geschäftsführervergütung auf die Versorgungszahlungen angerechnet wird, sodass die Versorgungszahlungen entsprechend niedriger ausfallen oder gar entfallen, oder er würde den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der Versorgungszahlungen solange aufschieben, bis der Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit endgültig beendet hat; in dem zuletzt genannten Fall der Aufschiebung würde er gegebenenfalls einen versicherungsmathematisch berechneten Barwertausgleich vereinbaren.
- Dennoch lag im Streitfall keine vGA vor. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst arbeitet. Daher ist es steuerlich anzuerkennen, dass er lediglich ein reduziertes Monatsgehalt erhielt.
- Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das reduzierte Monatsgehalt zusammen mit den Versorgungszahlungen nicht die Höhe der letzten Aktivbezüge im Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze überschreitet.
Fazit:
Das Urteil ist erfreulich, weil es die Weiterbeschäftigung des pensionierten Geschäftsführers unter Beachtung von Gehaltsgrenzen ermöglicht. Damit schafft der BFH Klarheit, in welchem Umfang die gleichzeitige Zahlung von Versorgungsbezügen und Geschäftsführergehalt steuerlich unschädlich ist.
Verfahrensgang:
BFH, Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19
Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.07.2019, 10 K 1583/19 K
Stand: 30.08.2023
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