Urlaubskürzung nur bei Kurzarbeit Null

Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch bei teilweiser Kurzarbeit der Urlaubsanspruch gekürzt wird und entschied wie folgt:

Anders als bei Kurzarbeit Null ist der Arbeitgeber bei lediglich teilweiser Kurzarbeit nicht berechtigt, den Urlaub der betroffenen Arbeitnehmer zu kürzen.

 

 

 

 

Weniger Urlaubsanspruch auch außerhalb von Kurzarbeit Null?

Im beklagten Unternehmen wurde an einzelnen Tagen Kurzarbeit durch mehrere Betriebsvereinbarungen eingeführt. Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf Null fand nicht statt. Erst kurze Zeit vor Beginn der Kurzarbeit wurde immer die jeweils dafür geltende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Nach den Betriebsvereinbarungen war es dem Arbeitgeber gestattet, die Kurzarbeit mit einer Ankündigungsfrist von zwei Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.

Der klagende Arbeitnehmer begehrte die Gutschrift von Urlaubstagen, die der Arbeitgeber für Zeiten der Kurzarbeit anteilig kürzte.

Keine Kürzung des Urlaubs bei teilweiser Kurzarbeit

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 08.06.2021 (Az.: 3 Ca 108/21) dem Arbeitnehmer Recht gegeben und eine anteilige Kürzung des Urlaubs verneint. Wird bei einer Kurzarbeitsvereinbarung die Arbeitszeit für den Zeitraum der Kurzarbeit nicht auf Null herabgesetzt, bestehe – anders als bei Kurzarbeit Null – keine vergleichbare Rechtslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Hätte der Gesetzgeber eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit gewollt, hätte er dies auch zum Ausdruck gebracht. Dies habe der Gesetzgeber nicht nur unterlassen, sondern nach dem Bundesurlaubsgesetz gerade deutlich gemacht, dass Kurzarbeit nicht zur Verdienstschmälerung des Urlaubsentgelts dienen solle.

Die Durchführung der Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen sowie die sehr kurzen Ankündigungs- und Beendigungsfristen stünden einer Kürzung ebenfalls entgegen, da dann nicht die gleiche Rechtswirkung eintreten könne, wie bei einem länger andauernden Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer hätten in dieser Konstellation ihren Urlaub nicht bereits anteilig realisiert.

Ausblick auf die Rechtsprechung zum Urlaub bei Kurzarbeit

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Arbeitsgericht Osnabrück die Berufung zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen zugelassen.

Praxistipp:

Dem Arbeitsgericht Osnabrück ist insoweit zuzustimmen, dass die kurzfristige Anordnung einer lediglich punktuellen Kurzarbeit nicht mit einer planbaren Arbeitsbefreiung vergleichbar ist.

Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn es sich um monatsweise Kurzarbeit Null handelt. Dann kann nach dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20) der Urlaub für die Monate mit Kurzarbeit gekürzt werden. Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 225/21) anhängig. Bis das Bundesarbeitsgericht eine abschließende Entscheidung getroffen hat, sollte bei Kurzarbeit Null eine vertragliche Vereinbarung zur Kürzung des Urlaubs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden.

Stand: 12.07.2021

Ansprechpartner:

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)
Melanie Wilhelm (LL.M.,  Rechtsanwältin)

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