Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, sofern der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Das Finanzgericht Hamburg stellte explizit fest, dass eine solche Erleichterung für das Streitjahr 2020 anzunehmen sei, sofern ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können (Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 190/22).
Umzugskosten als Werbungskosten
Grundsätzlich sind Aufwendungen für einen Umzug steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung. Umzugskosten können aber als Werbungskosten abzugsfähig sein. Der Umzug muss dafür nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Private Gründe spielen dabei eine allenfalls untergeordnete Rolle.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 16.10.1992 (Az.: VI R 132/88) eine derartige berufliche Veranlassung anerkannt, sofern der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgte oder wenn – auch ohne berufliche Veränderung – sich die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zurück täglich um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzen.
Eine rein berufliche Veranlassung hat auch der BFH (Beschluss vom 02.02.2000 – X B 80/99) angenommen, sofern der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung/Verbesserung der Arbeitsbedingungen geführt hat. Dies ist bisher etwa bei einer Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel nach dem Umzug angenommen worden.
FG Hamburg zu Umzugskosten während Corona-Pandemie
Die Kläger arbeiteten bis März 2020 nur in Ausnahmefällen von zu Hause aus. Mit Beginn der Corona-Pandemie ab März 2020 arbeiteten sie sodann auf Anweisung und Bitten ihrer Arbeitgeber an mehreren Wochentagen im Homeoffice. Für ihre Tätigkeit benötigten beide Kläger einen großen Bildschirm.
Die Kläger nutzten zu Beginn des Homeoffice den Esstisch der Familie als Schreibtisch. Auf diesem war nur Platz für einen großen Bildschirm. Ein solcher konnte auch sonst nicht in der Wohnung aufgestellt werden. Zudem wurde die Klägerin in ihrer Arbeit durch die vielen Telefonate des Klägers gestört. Die Kläger wechselten sich daher nach Möglichkeit mit der Nutzung des Esstisches ab. Dies war möglich, da sich beide in gewissem Maße die Arbeitszeit frei einteilen konnten.
Im Juli 2020 zogen die Kläger nur rund 2 km weiter entfernt in eine neue Wohnung, weil sie erkannten, dass die corona-bedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig sein würden. Hier standen ihnen nun zwei Arbeitszimmer zur Verfügung, welche im Rahmen der Steuererklärung auch vom Finanzamt anerkannt wurden. Das beklagte Finanzamt gewährte aber nicht den Werbungskostenabzug für die ebenfalls beantragten Umzugskosten. Nach Ansicht des Finanzamtes haben sich zwar die Arbeitsbedingungen verbessert, aber der Fahrtweg für die Kläger hat sich nicht verkürzt.
Das FG Hamburg sieht das in seinem Urteil vom 23.02.2023 (Az.: 5 K 190/22) anders. Der Umzug ist objektiv beruflich veranlasst sowie subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt. Eine erhebliche Verkürzung des Arbeitsweges ist zwar nicht eingetreten, aber die Kläger haben aus dem Umzug keinen persönlichen Vorteil erhalten und der Umzug hat zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt, sodass sie in der Lage waren ungestört ihre jeweiligen Tätigkeiten auszuüben.
Die Feststellung der wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen durch den Umzug ist eine Gesamtbetrachtung. Eine erhebliche Verbesserung liegt nicht vor, sofern durch den Umzug erstmalig ein Arbeitszimmer eingerichtet wird, dem Arbeitnehmer aber für seine berufliche Tätigkeit beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zudem wird diese Verbesserung nur begründet werden können, sofern die berufliche Tätigkeit überwiegend zeitlich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, beispielsweise nicht hingegen an nur einem Homeoffice-Tag pro Woche.
Gegen die Entscheidung des FG Hamburg läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH.
Verfahrensgang:
FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 190/22
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Stand: 07.07.2023
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