Eine Stundenlohnabrechnung muss grundsätzlich NICHT die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zuordnen und nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Darauf weist der BGH in seinem Beschluss vom 01.02.2023 hin.
BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 882/21
Der Streit um die abgerechneten Arbeitsstunden
Im aktuellen Fall machte der Auftragnehmer seine Vergütung für Malerarbeiten nach Stunden geltend. In der Berufungsinstanz hat er dargelegt, welche Arbeiten mit wieviel Stunden erbracht wurden und welche Personen jeweils anwesend waren. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht als nicht ausreichend erachtet, um eine Beweisaufnahme durchzuführen. Der Auftragnehmer habe darzulegen, wer genau welche Arbeiten wann ausgeführt hat. Der BGH stellte dagegen fest, dass das Berufungsgericht die Anforderung an die Beweisführung des Unternehmers zu sehr überspannt und ihn hierdurch in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Wie detailliert muss die Stundenlohnabrechnung sein?
Nach der Ansicht des BGH reicht es aus, wenn der Auftragnehmer darlegen kann, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Abgerechnete Arbeitsstunden müssen nicht einzelnen Tätigkeiten zugeordnet oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. (BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 882/21 Rn.20). Eine Ausnahme besteht, wenn die Parteien eine solche konkrete zeitliche Aufschlüsselung vertraglich vereinbart haben. Auch wenn in Frage steht, ob es sich bei den abgerechneten Stunden um Nachbesserungsarbeiten handelt, obliegt es dem Auftraggeber, diese Umstände zu beweisen.
Praxistipp:
Obwohl es rechtlich nicht notwendig ist, eine zeitliche Aufschlüsselung der geleisteten Stunden mit Benennung der einzelnen Arbeiter und jeweils geleisteten Tätigkeiten festzuhalten, ist es dem Auftragnehmer trotzdem angeraten, eine detaillierte Aufschlüsselung schriftlich festzuhalten. Dies dient der Streitvermeidung und erspart ihm eventuell erhebliche Kosten und Stress eines gerichtlichen Verfahrens. Der Auftraggeber muss ggf. vortragen und beweisen, dass für die Leistung weniger Stunden notwendig waren und/oder für Nachbesserung aufgewendet wurden. Deshalb wird der Auftraggeber künftig ein Interesse daran haben, zu vereinbaren, welche Anforderungen an die Stundenabrechnung zu stellen sind.
Stand: 31.03.2023
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