Ausgangsfrage:
Erfüllt die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils durch den Gesellschafter an seine GmbH zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis den Tatbestand von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG oder liegt vielmehr eine nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG einkommensteuerpflichtige Veräußerung des Geschäftsanteils durch deine verdeckte Einlage vor?
Schwerpunkt der Betrachtung
Die Kernproblematik liegt im vorliegenden Fall darin, ob auf den teilentgeltlichen Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft sowohl der Tatbestand von § 17 Abs. 1 S. 2 EStG (verdeckte Einlage von Geschäftsanteilen als Veräußerung) als auch der Tatbestand von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG (disquotale Einlagen als Schenkung) Anwendung findet. Hierzu ist zum einen die Entscheidung des Finanzgerichts Leipzig vom 06.05.2021, Az.: 8 K 31/2021 (Revision eingelegt Az.: II R 21/22) zu betrachten, die sich -soweit ersichtlich- erstmals mit der Anwendung von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG beschäftigt und die Anwendung von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bejaht, und zum anderen mit der Entscheidung des BFH vom 20.01.2016, Az.: II R 40/14 auseinanderzusetzen, die den nahezu gleichen Sachverhalt betrifft, der allerdings vor der Einführung von § 7 Abs. 8 ErbStG lag.
Auseinandersetzung im Beitrag
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Leipzig entschieden, dass zwar auf die Revision des Klägers das Urteil des Finanzgerichts Leipzig aufgehoben wird, hat aber den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, nimmt der Autor, Herr RA, StB Ralf Stölzel, in seinem Fachbeitrag zu den Fragen, die der BFH in den Entscheidungsgründen im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Leipzig zu beantworten hat, und zu den Folgen der Entscheidung Stellung. Insbesondere zeigt er in diesem Beitrag auf, dass der teilentgeltliche Erwerb eigener Anteile den Tatbestand von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht erfüllen kann. Sofern man dies doch unterstellt, kommt der Beitrag zu dem Ergebnis, dass dann die §§ 13a und 13b ErbStG Anwendung finden müssen.
Veröffentlichung / Quellen
Der Betrieb, Ausgabe 21 vom 17.05.2024 (Bezug nur für Abonnenten)
Stand: 21.05.2024
Ansprechpartner:
Ralf Stölzel (Rechtsanwalt / Steuerberater)
Kontaktdaten:
+49 (0)351 486 70 70