Neben der Anpassung des Mindestlohns ab dem 01.01.2024 auf EUR 12,41 je Zeitstunde kommen in diesem Jahr auch weitere Neuerungen auf Arbeitgeber*innen zu. Wir haben die Wichtigsten kurz in alphabetischer Reihenfolge für Sie zusammengefasst:
Arbeitszeiterfassung
Bereits im September 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass Arbeitgeber*innen schon heute verpflichtet sind, Lage, Beginn, Dauer und Ende von Arbeitszeiten zu erfassen. Aufgrund dieser Entscheidung sollte bereits im vergangenen Jahr eine gesetzliche Neuregelung zur Arbeitszeiterfassung folgen. Der dazu im April 2023 vorgelegte Gesetzesentwurf sorgt innerhalb der Koalition nach wie vor für Uneinigkeit, da es offenbar unterschiedliche Vorstellungen im Hinblick auf Ausnahmeregelungen zur Flexibilität der Arbeitszeiterfassung gibt. Ob im Jahr 2024 ein Kompromiss erzielt werden kann, bleibt abzuwarten.
Bemessungsgrößen Sozialversicherung
2024 werden auch die Bemessungsgrößen der Sozialversicherung wieder angepasst. So wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2024 auf 62.100 EUR jährlich angehoben. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 5.175 EUR brutto. Auch die Grenze, bis zu welcher Arbeitnehmer*innen gesetzlich krankenversichert sein müssen (Versicherungspflichtgrenze), wird wieder angehoben und zwar auf 69.300 EUR jährlich, mithin 5.775 EUR monatlich.
Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung mit Krankengeld wird sich auf 421,76 EUR monatlich erhöhen (8,15% von 5.175 EUR).
Für die allgemeine Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze auf monatlich 7.450 EUR in den neuen und auf 7.550 EUR in den alten Bundesländern angehoben. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Einkommensgrenze nunmehr monatlich bei 9.200 EUR in den neuen und bei 9.300 EUR in den alten Bundesländern.
Elternzeit
Der Gesetzgeber hat zusätzliche Meldepflichten im Zusammenhang mit Elternzeiten von Arbeitnehmer*innen festgelegt. Demnach sind ab dem Jahr 2024 Beginn und Ende einer Elternzeit der zuständigen Krankenkasse elektronisch zu übermitteln.
Inflationsausgleichsprämie
Nur noch bis zum Jahresende ist die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie möglich. Diese ist insgesamt auf maximal EUR 3.000,00 gedeckelt und kann bis zum 31.12.2024 auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie in unseren Nachrichten zur Inflationsausgleichsprämie.
Kinderkrankengeld
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird für die Jahre 2024 und 2025 pro Kind auf jeweils 15 Arbeitstage je gesetzlich versichertem Elternteil im Kalenderjahr angehoben. Alleinerziehende können sonach Kinderkrankengeld für bis zu 30 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr erhalten, die Maximalgrenze pro Jahr liegt dann bei 70 Arbeitstagen (§ 45 Abs. 2a SGB V).
Mindestlohn
Ab dem 01.01.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 EUR je Zeitstunde. Damit werden die Minijobgrenzen auf 538 EUR angehoben (siehe hierzu: Anpassung des Mindestlohns ab 2024).
Midijob / Übergangsbereich
Um für Beschäftigte im Niedriglohnbereich eine Beitragsentlastung zu schaffen, wurde 2003 die Gleitzone (mittlerweile „Übergangsbereich“) eingeführt. Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns ändern sich zum 01.01.2024 auch die Grenzen für Minijobs und Midijobs. Beschäftigte, die ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000,00 EUR erhalten, sind sog. Midijobber und tragen nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Sofern der/die Arbeitnehmer*in weitere Beschäftigungen ausübt, sind die erzielten Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Daher müssen Beschäftigte im Niedriglohnbereich dem Arbeitgeber mitteilen, ob sie weitere Beschäftigungen ausüben und in welcher Höhe Entgelt aus der weiteren Beschäftigung bezogen wird. Fehlt diese Angabe, darf die Midjobregelung nicht angewendet werden.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Um die Anreize für Beschäftigte zu erhöhen, sich längerfristig an ein Unternehmen zu binden, wurde mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erleichtern. Hierzu wird der Freibetrag ab 2024 von bisher 1.440 EUR auf 2.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG). Dabei können steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen auch weiterhin in vollem Umfang durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
telefonische Krankschreibung
Bereits Anfang Dezember 2023 hat die Bundesregierung die „telefonische Krankschreibung“ wieder eingeführt, dieses Mal jedoch unbefristet. Dadurch ist es möglich, dass Arbeitnehmer*innen bei einer Erkrankung ohne schwere Symptome (z.B. bei leichten Infekten) über eine telefonische Anamnese bis zu fünf Tage krankgeschrieben werden können, wenn sie dem Arzt bereits bekannt sind. Sollte der Patient dem Arzt unbekannt sein, kann alternativ eine Videosprechstunde durchgeführt werden, infolge derer eine Krankschreibung bis maximal drei Kalendertage möglich ist. Bei dem Arzt bekannten Patienten kann die Krankschreibung aufgrund einer Videosprechstunde sogar für bis zu sieben Kalendertagen erfolgen (§ 4 Abs. 5, 5a AU-Richtlinie).
Seit dem 18.12.2023 ist nunmehr auch eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung von Kindern für bis zu fünf Tage per Telefon möglich. Diese Regelung ist allerdings zunächst befristet bis zum 30.06.2024.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren, im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung oder für Haftungsfreistellungen im Baugewerbe werden Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger benötigt. Diese bestätigen, dass das Unternehmen seiner Pflicht zur Meldung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen ist. Ab dem Jahr 2024 können diese nur noch elektronisch über ein dafür zugelassenes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das neue SV-Meldeportal beantragt und erteilt werden (§ 108b SGB IV).
Unternehmensbasisdatenregister – Ausbaustufe Koppelung Unternehmens- und Betriebsnummer
Im Juli 2021 ist das Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) in Kraft getreten, mit welchem beim statistischen Bundesamt ein Basisregister für Unternehmensstammdaten errichtet wurde. Ziel dieses Basisregisters soll sein, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Meldungen künftig nur noch einmal an ein einziges Register versandt werden müssen. Zum Ausbau dieses Registers wird ab diesem Jahr die Unternehmensnummer der Unfallversicherung mit der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit gekoppelt und entsprechend elektronisch gemeldet. Dann ist die Beantragung einer Betriebsnummer nur noch möglich, wenn die Unternehmensnummer der Unfallversicherung angegeben wird.
Wachstumschancengesetz – Anrufung des Vermittlungsausschusses
Mit dem Wachstumschancengesetz sollten eine Reihe steuerlicher Änderungen beschlossen werden. Derzeit ist das Gesetz noch nicht verabschiedet, sodass keine belastbaren Aussagen zu bevorstehenden Änderungen gemacht werden können. Geplant sind jedoch unter anderem Änderungen im Einkommensteuertarif, bei den Aufwendungen für Geschenke und Betriebsveranstaltungen sowie bei den Verpflegungsmehraufwänden und den Pauschbeträgen für Berufskraftfahrer*innen.
Der Bundestag hatte das Gesetz bereits verabschiedet, die Zustimmung des Bundesrates steht allerdings noch aus. Die Länder haben kritisiert, dass der Bundestag zahlreiche Änderungsvorschläge des Bundesrates im ersten Durchgang zum Gesetzentwurf nur punktuell übernommen habe und daher Überarbeitungsbedarf beim Gesetz bestehe.
Stand: 14.01.2024
Ansprechpartner:
Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)
Kontaktdaten:
+49 (0)351 486 70 70