Disquotale Gesellschafterleistung durch verbilligten Erwerb eigener Anteile als Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG
Die Kanzlei Stölzel führt für zwei Mandanten Revisionsverfahren vor dem höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH). In diesen Revisionsverfahren geht es um die Frage, ob der nach Auffassung des beklagten Finanzamtes verbilligte Erwerb sog. eigener Anteile, d.h. Anteile einer Kapitalgesellschaft an sich selbst, eine Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG der ausscheidenden Gesellschafter auslöst und ob dann die Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 13a und 13 b ErbStG Anwendung finden. Das beklagte Finanzamt hat die Anwendung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bejaht und das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 13a und 13 b ErbStG im Geltungsbereich des § 7 Abs. 8 ErbStG verneint.
Den gegen die Schenkungssteuerbescheide eingereichten Klagen hat das Sächsische Finanzgericht nicht stattgegeben. Das Sächsische Finanzgericht ist vielmehr der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Das Sächsische Finanzgericht hat sich damit gegen die in der Literatur geäußerte Auffassung, dass ein eigener Anteil den Wert eines Unternehmens als Voraussetzung für die Schenkung nicht erhöhen kann sowie gegen die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 13a und 13 b ErbStG ausgesprochen. Allerdings hat das Sächsische Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.
Sollten Sie Fragen zum Thema disquotale Gesellschafterleistungen haben, die u.a. Bareinlagen in die Gesellschaft, Nutzungsüberlassungen oder Arbeitsleistungen der Gesellschafter umfassen können, stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt / Steuerberater Ralf Stölzel und Frau Rechtsanwältin Dr. Aljona Wilhelm gern zur Verfügung.
Stand: 14.09.2021
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Dr. Aljona Wilhelm (Rechtsanwältin)
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