Das Grundsteuer-Reformgesetz 2019
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung im Grundsteuer-Reformgesetz 2019 müssen deutschlandweit ca. 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden. Vorausgegangen war die Forderung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte.
Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen daher Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 01.01.2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.
Was ist zu tun?
Jeder Eigentümer eines (privat genutzten, betrieblichen, landwirtschaftlichen und/oder forstwirtschaftlichen) Grundstückes ist unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Die Neubewertung kann über die im Portal „Mein Elster“ ab dem 01.07.2022 zur Verfügung stehenden elektronischen Formulare selbst vorgenommen werden. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Finanzverwaltung für die Einreichung der Daten nur einen zeitlichen Korridor von Juli bis Oktober 2022 zulässt. Spätestens am 31.10.2022 müssen die Erklärungen dann beim Finanzamt eingereicht werden.
Stand: 08.06.2022
Ansprechpartner:
Peter Kossatz (Steuerberater)
Kontaktdaten:
+49 (0)351 486 70 70