Betrug bei Lohn- und Gehaltszahlungen

Aktuell kommt es vermehrt zu Betrug bei Lohn- und Gehaltszahlungen. Doch wie kommen Betrüger an das Geld der Mitarbeiter und welche Regelungen gelten eigentlich für die Lohn- und Gehaltsabrechnung?

Vorsicht bei der Änderung von Bankdaten durch Mitarbeiter

Derzeit treten vermehrt Betrugsversuche durch die Änderung von Bankdaten der Mitarbeiter auf. Kriminelle versenden E-Mails an die zuständige Personalabteilung des Unternehmens, in denen sie mitteilen, dass sich die Bankverbindung des Beschäftigten geändert hat. Besonders gefährlich ist diese Masche, weil sowohl die E-Mailadressen echt wirken als auch die richtigen Daten und Ansprechpartner gewählt werden. Zudem stimmen die Nachrichten häufig mit der Kommunikationsstruktur im Unternehmen überein, sodass kaum zu erkennen ist, dass es sich um einen Betrug handelt.

Sind die Bankdaten der Mitarbeiter erst einmal geändert, fließt das Geld auf das Konto der Betrüger und der Mitarbeiter wundert sich, warum er keine Lohn- und Gehaltszahlung erhalten hat.

Was gilt rechtlich für die Zahlung von Lohn und Gehalt?

Grundsätzlich ist das Gehalt gem. § 614 BGB am ersten Tag des folgenden Monats fällig. Von dieser gesetzlichen Regelung kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsvertrag abgewichen werden, z.B. Zahlung zum 15. des Folgemonats. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung. Doch auch bei einer geänderten Fälligkeitsregelung bleibt der Arbeitgeber zur Zahlung des Gehalts zum vereinbarten Stichtag verpflichtet.

Überweist der Arbeitgeber das Gehalt – ohne Fehler des Mitarbeiters – auf ein falsches Konto, bleibt seine Zahlungsverpflichtung bestehen. Diese wird erst erfüllt, wenn das Gehalt auf dem korrekten Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben wurde. Der Arbeitgeber muss sich in diesen Fällen selbst um die Rückforderung des irrtümlichen Betrags bemühen. Zudem kann der Mitarbeiter einen Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB haben und bei einem nachweisbaren Schaden sogar Anspruch auf Verzugsschaden geltend machen. Hinzu kommt die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB.

Praxistipp:

Wie schütze ich mich und meine Mitarbeiter vor Betrug?

  • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig zu den Themen Cyber Security, Phishing Mails etc.
  • Vergewissern Sie sich durch persönlichen Kontakt oder die betriebliche E-Mailadresse, ob es sich bei dem Absender tatsächlich um einen Mitarbeiter handelt.
  • Kontrollieren Sie die E-Mailadresse des Absenders genau und gleichen Sie diese ggf. mit früheren E-Mails des Mitarbeiters ab.
  • Legen Sie feste Kommunikationswege und Prozesse für die Änderung von Daten fest; bestenfalls erfolgen Adress- und sonstige Datenänderungen über ein gesondertes Portal, das mit Zugangsdaten gesichert ist.

 

Stand: 18.12.2024

Ansprechpartner:

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht)

Kontaktdaten:

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+49 (0)351 486 70 70

Veröffentlicht in Arbeitsrecht, Vergütung.