Angabe des Wohnorts im Handelsregister

Das Handelsregister und die notwendige Eintragung der Geschäftsführung ist wohl jedem Unternehmer ein Begriff. Doch neben Namen und Geburtsdatum des jeweiligen Geschäftsführers, wird auch der Wohnort im Handelsregister eingetragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entschieden, ob ein GmbH-Geschäftsführer dieser Eintragung auf Grundlage der DSGVO widersprechen und Löschung verlangen kann.

Was ist das Handelsregister und welche Daten stehen drin?

Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt und ist öffentlich zugänglich. Es verfügt über Informationen zu verschiedenen Unternehmen, wie den Sitz der Gesellschaft, die Rechtsform oder die Vertretungsbefugnisse der Organe und auch den Namen, Vornamen, Wohnort und das Geburtsdatum der Geschäftsführer.

Es gibt Unternehmen, die zwingend im Handelsregister eingetragen werden müssen. Das betrifft zum Beispiel GmbHs (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Die Unternehmen sind dann selbst für die Eintragung und Aktualisierung der Daten im Handelsregister verantwortlich. Kleingewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen.

Angabe des Wohnorts im Handelsregister – Problematisch?

Im zu entscheidenden Fall stellte der Geschäftsführer der S-GmbH einen Antrag auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnortes aus dem Handelsregister. Zur Begründung führte er an, seine berufliche Tätigkeit bestehe im Umgang mit Sprengstoff, so dass bei ihm die Gefahr bestehe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um die von ihm gehandhabten Stoffe zu erlangen. Deswegen seien sein Geburtsdatum und sein Wohnort unter anderem auch im Melderegister gesperrt.

BGH sieht keinen Anspruch auf Entfernung des Wohnorts aus dem Handelsregister

Der BGH sieht weder aus der DSGVO noch aus nationalem Recht einen Anspruch auf Entfernung der Angabe des Geburtsdatums und des Wohnorts aus dem Handelsregister.

Das Amtsgericht als Registergericht sei zwar Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Es besteht aber kein Löschanspruch, weil die Eintragung, Speicherung und Offenlegung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichtes erforderlich sei (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO).

Dies müsse sich auch nicht aus einem Gesetz ergeben, sondern könne auch aus gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen herrühren. Die Eintragung des Wohnorts sei entsprechend der seit dem Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20.04.1892 geübte Praxis und damit als Gewohnheitsrecht anzuerkennen.

Auch die vom Geschäftsführer befürchteten Konsequenzen führen zu keiner anderen Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Registerführung das Interesse an der Geheimhaltung. Es sei nicht ersichtlich, wie die Einsehbarkeit von Wohnort und Geburtsdatum ohne genaue Adressangabe die Gefahr erhöhe, wenn gleichzeitig die Geschäftsanschrift der GmbH einsehbar sei.

Stand: 29.08.2024

 

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